Satzung – Förderverein St.-Nikolaus-Kirche Beuster e.V.

Neufassung zum Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 4. Mai 2022

§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen „Förderverein St.-Nikolaus-Kirche Beuster“ e. V.

§2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Beuster, Schulhof 5,39615 Hansestadt Seehausen, OT Beuster

§3 Zweck und Steuerbegünstigung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne §54 des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Planung und Durchführung von Sanierungsmaßnahmen
  2.  Sammlung von Spendenmitteln
  3.  Unterstützung des Gemeindekirchenrates bei der Vorbereitung und Durchführung der Baumaßnahmen
  4. Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen
  5. Durchführung einer umfassenden Öffentlichkeitsarbeit im Territorium
  6. Maßnahmen zur Aufwertung des ländlichen Raumes in Zusammenarbeit mit der Kirchengemeinde und anderen Vereinen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Die Aufnahme in den Verein ist durch den Vorstand zu bestätigen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieser schwerwiegend gegen die Ziele des Vereins verstößt, die Satzung verletzt oder seinen Jahresbeitrag dreimal nicht entrichtet hat. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft hat der Ausscheidende keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§5 Beiträge

Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.

Über die Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§6 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens einmal im Kalenderjahr. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einberufung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitglieds auch per Email erfolgen, wenn es nicht anders schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt ist. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

Beschlussfassungen sind offen. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfähigkeit die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei den Abstimmungen in der Mitgliederversammlung haben natürliche und auch juristische Personen jeweils eine Stimme. Die Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Abstimmungsergebnis /Wahlergebnis zu enthalten und ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

Satzungsänderungen müssen in der Einladung und Tagesordnung wörtlich aufgeführt werden. Satzungsänderungen bedürfen einer dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder  oder die Rechnungsprüfer die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.

§8 Vorstand

Der Vorstand gemäß §26BGB besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. dem Schriftführer

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und drei weiteren Beisitzern.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für jeweils vier Jahre gewählt. Die Abstimmung erfolgt schriftlich, gesondert für jedes Vorstandsamt. Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Mitglied innerhalb der Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, eine Ersatzwahl für die Restdauer der Wahlzeit des ausgeschiedenen Mitglieds vorzunehmen.

Der jeweilige Gemeindepfarrer und der Vorsitzende des Kirchengemeindeverbandes Beuster-Aland gehören als geborene Mitglieder mit Stimmrecht dem erweiterten Vorstand an.

§9 Aufgaben des Vorstandes

Der Verein wird gesetzlich gem. §26, Abs. II, BGB vertreten durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden, jeder jeweils mit einem weiteren Mitglied des (engeren) Vorstandes.

Zu den Vorstandssitzungen hat der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, schriftlich zu laden. Die Ladungsfrist muss mindestens eine Woche betragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende , sowie wenigstens ein weiteres Vorstandsmitglied und zwei der Beisitzer anwesend sind.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen.

§10 Rechnungsprüfer

Neben den Vorstandsmitgliedern wählt die Mitgliederversammlung  jeweils für die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsprüfer , deren Aufgabe es ist, die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und zu überprüfen, mindestens einmal im Jahr die Kasse zu revidieren, vor der Mitgliederversammlung eine Prüfung für das laufende Geschäftsjahr vorzunehmen und den Mitgliedern über die Prüfungsergebnisse zu berichten.

Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§11 Vermögen, Kassenführung

Das Vermögen des Vereins besteht aus den zugeflossenen Geldbeträgen. Der Kassenwart verwaltet das Vermögen und haftet auf der Basis einer vom Vorstand beschlossenen Finanzordnung für die Kassenführung.

Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus:

– Mitgliedsbeiträgen

– Einnahmen aus eigener Tätigkeit

– Spenden, Schenkungen und Zuwendungen

Der Verein führt Mittel aus dem Vereinsvermögen der zu gründenden steuerbegünstigten Körperschaft St. -Nikolaus-Stiftung Beuster zur Vermögensausstattung zu.

§12 Ehrenmitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden ernennen. Die Ehrenmitglieder haben volles Stimmrecht und sind berechtigt, an Vorstandssitzungen teilzunehmen.

§13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und von diesen die Auflösung mit dreiviertel Stimmenmehrheit beschlossen wird. Wird die erforderliche Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist eine neu einzuberufende Versammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.

Bei Auflösung des Vereins fällt das dann noch vorhandene gesamte Vermögen an die St.-Nikolaus-Stiftung Beuster.

Diese Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 4. Mai 2022

Beuster, den 04.05.2022

Dr. Volker Stephan,

Vorsitzender

Veronika Benecke,

Schriftführerin

Satzung als Download (.pdf) Freistellungsbescheid (.pdf)